Verwaltungsgemeinschaft Ländereck
 
 

Grundsteuer - Ersatzbemessung


Allgemeine Informationen

Bemessung der Grundsteuer für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser nach der Ersatzbemessungsgrundlage

 

(1) Bei Mietwohngrundstücken und Einfamilienhäusern, für die ein im Veranlagungszeitpunkt für die Grundsteuer maßgebender Einheitswert 1935 nicht festgestellt oder festzustellen ist (§ 132 des Bewertungsgesetzes), bemißt sich der Jahresbetrag der Grundsteuer nach der Wohnfläche und bei anderweitiger Nutzung nach der Nutzfläche (Ersatzbemessungsgrundlage).


Ansprechpartner

Kämmerei & Kasse
Ronneburger Straße 68 A
07580 Seelingstädt

Formulare

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